Hier berichten wir über die aktuelle Clubsituation in der Corona-Krise, aufgebaut als News-Ticker, chronologisch mit vielen wichtigen Milestones der Entwicklung:

 
+++ WICHTIG 15.02.2022: Liebe Mitglieder, mit Blick auf die morgige Generalversammlung am 16.02.2022 erhaltet Ihr in folgendem Link, https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/haeufig-gestellte-fragen-faq-unserer-sportvereine/regeln-ab-dem-25012021 einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen (vom 9.02.2022) für Vereinsversammlungen, es gilt für morgen die sogenannte 3G-Regel, was am Eingang kontrolliert wird.
 
Beigefügt erhaltet Ihr die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der ab dem 09. Februar 2022 gültigen Fassung. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 09. März außer Kraft.
 
Wichtiger Baustein bleiben die Grundregeln des Infektionsschutzes zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln). Die aktuelle Fassung ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Diese Grundregeln müssen im Rahmen unserer Vereinsangebote jederzeit eingehalten werden.
 
Wir bitten, trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen, um rege Teilnahme an der Generalversammlung.
 
Euer Vorstand.+++
 
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+++ WICHTIG 19.08.2021: Liebe Mitglieder, beigefügt erhaltet Ihr die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 17. August 2021 in der ab dem 20. August 2021 gültigen Fassung. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. September außer Kraft.
 
Ziel der neuen Coronaschutzverordnung ist es mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für eine größtmögliche Normalisierung aller Lebensbereiche und somit auch der sportlichen Angebote zu schaffen. 
 
Wichtigster Baustein sind weiterhin die Grundregeln des Infektionsschutzes zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannteAHA-Regeln). Die aktuelle Fassung ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Diese Grundregeln müssen im Rahmen unserer Vereinsangebote jederzeit eingehalten werden.
 
Die neue Coronaschutzverordnung sieht im Gegensatz zur bisher gültigen Verordnung keine Stufen mehr vor. Es gibt lediglich noch einen maßgeblichen Inzidenzwert von 35. Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, tritt die 3G-Regel in Kraft. In Mönchengladbach ist dies bereits mit Inkrafttreten der Verordnung zum 20. August 2021 der Fall.
 
Der Außensport kann unter Beachtung der AHA-Regeln durchgeführt werden. Die 3G-Regel findet bei der Ausübung von Sport im Freien keine Anwendung.
 
Für den Innensport bedeutet die 3G-Regel, dass an Sportangeboten in Innenräumen nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen.
 
Für Zuschauerinnen und Zuschauer in Innenräumen gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Bei Sportveranstaltungen im Freien gilt die Maskenpflicht nur bei Veranstaltungen ab 2.500 Zuschauerinnen und Zuschauern.
 
Schulpflichtige Kinder gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Der Schülerausweis gilt in diesem Fall als Nachweis. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Tests den getesteten Personen gleichgestellt. 
 
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den Sportstätten vom Verein bzw. den jeweiligen Übungsleitern zu kontrollieren, es muss ein Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitgeführt werden.
 
Die vorstehenden Beschränkungen entfallen wieder, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt. Sobald dies der Fall ist, werden wir Euch wieder umgehend informieren.
 
Euer Vorstand.+++